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PflfachassAPrV

§ 22 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/22#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

2. der Leitung der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung,

3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und

4. mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als qualifizierte praxisanleitende Person beim Träger der praktischen Ausbildung tätig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/22#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertretungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/22#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen. Die Persönlichkeitsrechte der zu pflegenden Personen in der praktischen Prüfung müssen gewährt werden.

§ 21 § 23