Gesetze / Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung PflegeArbbV 6 § 5 Ausschlussfrist Bund Historische Fassung — Stand 01.02.2024 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.