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§ 5 PflegeArbbV 6 — Ausschlussfrist

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 01.02.2024 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.