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PflegeAVO

§ 2 Beteiligte am Landespflegeausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/2#abs-1 (1) Am Landespflegeausschuss sind beteiligt:

1. die Verbände der Pflegeeinrichtungen mit sieben Vertretern,

2. die Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit sieben Vertretern,

3. der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe mit einem Vertreter,

4. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Vertreter,

5. der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag als Vertreter der Gebietskörperschaften mit einem gemeinsamen Vertreter,

6. der Sächsische Pflegerat mit einem Vertreter,

7. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit einem Vertreter.

Die Beteiligten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach der Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Landespflegeausschuss vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/2#abs-2 (2) Die Verbände der Pflegeeinrichtungen werden durch vier von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu bestellende und drei von den Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste zu bestellende Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/2#abs-3 (3) Die Pflegekassen werden durch je einen von

1. der AOK PLUS-Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

2. dem BKK Landesverband Mitte,

3. der IKK classic,

4. dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Sachsen,

5. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen,

6. der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, sowie

7. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.V.

zu bestellenden Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/2#abs-4 (4) Jeder Vertreter hat bis zu zwei Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/2#abs-5 (5) Über die Berufung weiterer Beteiligter entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz nach Anhörung des Landespflegeausschusses.

§ 1 § 3