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# § 3 PflegeAVO (Sachsen) — Bestellung der Vertreter

Pflegeausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Beteiligten bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des betroffenen Vertreters. Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung von Vertretern ist das Einvernehmen der an der Bestellung Beteiligten erforderlich.

(2) Wird bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters kein neuer Vertreter bestellt, erfolgt die Bestellung des neuen Vertreters auf Antrag eines Beteiligten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung der Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 3 PflegeAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/3

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