Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung
PflegeAVO§ 1 Bildung und Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/1#abs-1 (1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.