nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 PflegeAVO (Sachsen) — Bildung und Aufgabe

Pflegeausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuss gebildet.

(2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.