(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuss gebildet.
(2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.