Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 10 Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/10#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/10#abs-2 (2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 PflVG →
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- BGH, 31.01.2001 – IV ZR 185/99Zitiert von 2
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