Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 16 Geschäftsordnung
Stand: 01.08.2026
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.