Gesetze / Landesrecht Brandenburg / PflSchV · GVBl.II/95, [Nr. 31] S.338

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)

19 Normen · Ausgangsfassung vom 10.04.1995 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle
  2. § 2 Bestellung der Mitglieder der beteiligten Organisationen
  3. § 2a Bestellung der oder des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder
  4. § 3 Amtsdauer
  5. § 4 Abberufung und Amtsniederlegung
  6. § 5 Sitzungsteilnahme
  7. § 6 Geschäftsstelle
  8. § 7 Antrag
  9. § 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
  10. § 9 Mündliche Verhandlung
  11. § 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Vertretung
  12. § 11 Entschädigung
  13. § 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
  14. § 13 Gebühren
  15. § 14 Kostentragung
  16. § 15 Zuständige Behörde
  17. § 16 Geschäftsordnung
  18. § 17 Übergangsregelungen
  19. § 18 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    04.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 48])

  2. Historischer Änderungsnachweis

    29.07.2004 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.07.2004, Artikel 1

    §§ 1-3, 7-9, 11-15 geändert

    GVBl. II 2004, Nr. 25, S. 671

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).