Gesetze / Landesrecht Brandenburg / PflSchV · GVBl.II/95, [Nr. 31] S.338
Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)
19 Normen · Ausgangsfassung vom 10.04.1995 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle
- § 2 Bestellung der Mitglieder der beteiligten Organisationen
- § 2a Bestellung der oder des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder
- § 3 Amtsdauer
- § 4 Abberufung und Amtsniederlegung
- § 5 Sitzungsteilnahme
- § 6 Geschäftsstelle
- § 7 Antrag
- § 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
- § 9 Mündliche Verhandlung
- § 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Vertretung
- § 11 Entschädigung
- § 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
- § 13 Gebühren
- § 14 Kostentragung
- § 15 Zuständige Behörde
- § 16 Geschäftsordnung
- § 17 Übergangsregelungen
- § 18 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
04.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 48])
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Historischer Änderungsnachweis
29.07.2004 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.07.2004, Artikel 1
§§ 1-3, 7-9, 11-15 geändert
GVBl. II 2004, Nr. 25, S. 671
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).