Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.
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Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.