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PflSchV

§ 2 Bestellung der Mitglieder der beteiligten Organisationen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchV/2#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle fordert die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf, die sie in der folgenden Amtsperiode vertretenden Personen einschließlich deren Stellvertretungen zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchV/2#abs-2 (2) Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode keine Personen für die neue Amtsperiode benannt worden sind, bestellt die nach § 15 zuständige Behörde auf Antrag einer Organisation nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch deren jeweilige Vertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchV/2#abs-3 (3) Zum Mitglied und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die nach § 15 zuständige Behörde.

§ 1 § 2a