Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Stand: 01.08.2026
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.