Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 72 Eilverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 72 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.