Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch
zu gefährden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.