Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/50#abs-1 (1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/50#abs-2 (2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/50#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
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