Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OVG Schleswig, 19.06.2024 – 4 LB 31/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 06.12.2019 – 10 ME 225/19Zitiert von 3
- OLG Celle, 24.05.2017 – 13 U 207/16
- BGH, 17.01.2013 – I ZR 187/09Wettbewerbsverstoß: Verlust der Verkehrsfähigkeit bei Reimport eines umverpackten, ehemals in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels - FlonicamidZitiert von 1
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
- VG Magdeburg, 26.01.2022 – 3 A 23/19 MD
6 Entscheidungen zu § 28 PflSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/28#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zugelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/28#abs-2 (2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/28#abs-3 (3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/28#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des Endes der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden, entsprechend.