Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an
zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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