Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 25 Ausfuhr
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Braunschweig, 23.03.2000 – 6 B 326/99Zitiert von 1
- BGH, 01.06.2011 – I ZR 25/10Wettbewerbsrecht: Inverkehrbringen eines Geräts zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels - Vorrichtung zur SchädlingsbekämpfungZitiert von 5
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/25#abs-1 (1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/25#abs-2 (2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die
sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/25#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen.