Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
Stand: 01.07.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen | |
| 1 | 2 | 3 | |
| Abschnitt A | |||
| 1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten 1. von Luftfahrzeugen aus, 2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April, 3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. | |
| 2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. | |
| 3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. | |
| 4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist, 4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. | |
| 5 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. | |
| Abschnitt B | |||
| 1 | Alloxydim | ||
| 2 | Asulam | ||
| 3 | Benalaxyl | ||
| 4 | Benazolin | ||
| 5 | Bendiocarb | ||
| 6 | Calciumcarbid | ||
| 7 | Chloramben | ||
| 8 | Chlorthiamid | ||
| 9 | Cyanazin | ||
| 10 | Diazinon | ||
| 11 | Dichlobenil | ||
| 12 | Dikegulac | ||
| 13 | Ethidimuron | ||
| 14 | Ethiofencarb | ||
| 15 | Ethoprophos | ||
| 16 | Etrimfos | ||
| 17 | Flamprop | ||
| 18 | Hexazinon | ||
| 19 | Isocarbamid | ||
| 20 | Karbutilat | ||
| 21 | Mefluidid | ||
| 22 | Methamidophos | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. | |
| 23 | Methomyl | ||
| 24 | Monochlorbenzol | ||
| 25 | Natriumchlorat | ||
| 26 | Nitrothal-isopropyl | ||
| 27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) | ||
| 28 | Oxadixyl | ||
| 29 | Oxamyl | ||
| 30 | Oxycarboxin | ||
| 31 | (weggefallen) | ||
| 32 | Propachlor | ||
| 33 | Propazin | ||
| 34 | Prothoat | ||
| 35 | S 421 (Synergist) | ||
| 36 | Sethoxydim | ||
| 37 | Simazin | ||
| 38 | TCA | ||
| 39 | Tebuthiuron | ||
| 40 | Terbacil | ||
| 41 | Terbumeton | ||
| 42 | Thiazafluron | ||
| 43 | Thiofanox |
Änderungsverlauf
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02.09.2021 Ausfertigung
Anlage 3 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
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25.11.2013 Ausfertigung
Anlage 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2013 (BGBl. I 4020)
BGBl. 2013 I S. 4020
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20.12.2011 Ausfertigung
Anlage 3 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2011 I S. 2927
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.