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# Anlage 3 PflSchAnwV 1992 — (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Nummer	Stoff		Besondere Bestimmungen
1	2		3
	Abschnitt A		
1	Amitrol		Die Anwendung ist verboten 1.von Luftfahrzeugen aus,2.in der Zeit vom 1. September bis 30. April,3.mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2	Daminozid		Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3	Diuron		Die Anwendung ist verboten 1.auf Gleisanlagen,2.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,3.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,4.im Haus- und Kleingarten.
4	Glyphosat		Die Anwendung ist verboten 1.auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,2.auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,3.im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a)die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oderb)die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,4.auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5	Quarzmehl		Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
	Abschnitt B		
1	Alloxydim		
2	Asulam		
3	Benalaxyl		
4	Benazolin		
5	Bendiocarb		
6	Calciumcarbid		
7	Chloramben		
8	Chlorthiamid		
9	Cyanazin		
10	Diazinon		
11	Dichlobenil		
12	Dikegulac		
13	Ethidimuron		
14	Ethiofencarb		
15	Ethoprophos		
16	Etrimfos		
17	Flamprop		
18	Hexazinon		
19	Isocarbamid		
20	Karbutilat		
21	Mefluidid		
22	Methamidophos		Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23	Methomyl		
24	Monochlorbenzol		
25	Natriumchlorat		
26	Nitrothal-isopropyl		
27	Obstbaumkarbolineum(Anthracenöl)		
28	Oxadixyl		
29	Oxamyl		
30	Oxycarboxin		
31	(weggefallen)		
32	Propachlor		
33	Propazin		
34	Prothoat		
35	S 421 (Synergist)		
36	Sethoxydim		
37	Simazin		
38	TCA		
39	Tebuthiuron		
40	Terbacil		
41	Terbumeton		
42	Thiazafluron		
43	Thiofanox		
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Zitiervorschlag: Anlage 3 PflSchAnwV 1992

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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