Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 7 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/7#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2011 I S. 2927
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27.10.1999 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.