Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4a?asof=2021-09-09#abs-1 (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 8. September 2021. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/4a?asof=2021-09-09#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.
Änderungsverlauf
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01.06.2022 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2022 (BGBl. I 867)
BGBl. 2022 I S. 867
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02.09.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
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