Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 5 Einfuhrverbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/5#abs-1 (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/5#abs-2 (2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Änderungsverlauf
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27.10.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.