Gesetze / Pflanzenbeständeschutzverordnung
PflBestSchV§ 5 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
Stand: 19.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBestSchV/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBestSchV/5#abs-2 (2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBestSchV/5#abs-3 (3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.