# § 5 PflBestSchV — Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Pflanzenbeständeschutzverordnung  
Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:

- 1. den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,

- 2. Wirtspflanzen zu vernichten,

- 3. Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,

- 4. Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,

- 5. das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,

- 6. bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.

(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.

(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 5 PflBestSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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