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§ 8 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfähigkeit

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist.