Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsordnung Pflegefachkräfte

PflBO

§ 6 Dokumentation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/6#abs-1 (1) Pflegefachkräfte haben die von ihnen erbrachte Pflegetätigkeit in strukturierter Form zu dokumentieren. Die Dokumentationen haben vollständig, nachvollziehbar, zeit- und handlungsnah, leserlich und fälschungssicher signiert zu erfolgen. Ein im Arbeitsbereich installiertes Dokumentationssystem ist zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/6#abs-2 (2) Dem Pflegeempfänger und den im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Personen ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Pflegedokumentationen zu gewähren.

§ 5 § 7