Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsordnung Pflegefachkräfte

PflBO

§ 7 Schweigepflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Pflegefachkräfte sind während und nach ihrer Berufsausübung grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Pflegeempfängers hinaus. Die Pflegefachkräfte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden werden oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes, insbesondere auch bei dem begründeten Verdacht einer Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer schwerwiegenden Vernachlässigung, erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

§ 6 § 8