Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsordnung Pflegefachkräfte
PflBO§ 5 Auskunft und Beratung zu pflegerischen Inhalten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/5#abs-1 (1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Pflegeempfängern und den im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Personen in verständlicher und angemessener Weise Auskünfte über die geplanten und durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/5#abs-2 (2) Allen weiteren am Behandlungs- und Betreuungsprozess Beteiligten sind die Informationen, die für den konkreten Pflegefall von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/5#abs-3 (3) Pflegefachkräfte sind gegenüber den Pflegeempfängern sowie deren Bezugspersonen zur Beratung verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die Information und Aufklärung zu gesundheitsfördernden und gesundheitserhaltenden Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen sowie differenzierten Möglichkeiten der Pflege, Betreuung und Versorgung.