Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsordnung Pflegefachkräfte

PflBO

§ 4 Allgemeine Berufspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Pflegefachkräfte sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten.

§ 3 § 5