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# § 5 PflBO (Sachsen) — Auskunft und Beratung zu pflegerischen Inhalten

Berufsordnung Pflegefachkräfte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Pflegeempfängern und den im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Personen in verständlicher und angemessener Weise Auskünfte über die geplanten und durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Allen weiteren am Behandlungs- und Betreuungsprozess Beteiligten sind die Informationen, die für den konkreten Pflegefall von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

(3) Pflegefachkräfte sind gegenüber den Pflegeempfängern sowie deren Bezugspersonen zur Beratung verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die Information und Aufklärung zu gesundheitsfördernden und gesundheitserhaltenden Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen sowie differenzierten Möglichkeiten der Pflege, Betreuung und Versorgung.

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Zitiervorschlag: § 5 PflBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/5

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