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§ 4 PflBO (Sachsen) — Allgemeine Berufspflichten

Berufsordnung Pflegefachkräfte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Pflegefachkräfte sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten.