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PflBO

§ 3 Allgemeine Berufsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/3#abs-1 (1) Pflegefachkräfte haben die Aufgabe, die Gesundheit der zu pflegenden Person (Pflegeempfänger) zu fördern und wiederherzustellen, Krankheit zu verhüten und Leiden zu lindern. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der Pflegeempfänger zu beachten, insbesondere das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen. Die Pflege ist mit Respekt und ohne Wertung des Alters, der Hautfarbe, des Glaubens, der Kultur, einer Behinderung oder Krankheit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Nationalität, der politischen Einstellung, der ethnischen Zugehörigkeit oder des sozialen Status auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/3#abs-2 (2) Pflegefachkräfte führen die Aufgaben eigenverantwortlich, im Rahmen der Mitwirkung oder interdisziplinär in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe aus.

1. Folgende Aufgaben werden insbesondere eigenverantwortlich ausgeführt:

a)

Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Planung, Organisation, Durchführung sowie Evaluation der Pflege,

b)

Beratung, Anleitung und Unterstützung von Pflegeempfängern und den Personen, die aktuell den Pflegeempfänger versorgen (Bezugspersonen), in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,

c)

Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

d)

Anleitung, Beratung und Unterstützung von Schülern in einer Ausbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Mitarbeitern ohne Berufsabschluss nach § 1,

e)

Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes,

f)

pflegerische Begleitung Sterbender.

2. Folgende Aufgaben werden insbesondere im Rahmen der Mitwirkung ausgeführt:

a)

eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,

b)

ausgewählte, durch den Arzt definierte Maßnahmen der Prävention, Prophylaxe, medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

c)

Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.

3. Bei der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe haben Pflegefachkräfte insbesondere

a)

die Pflicht zur Mitwirkung bei multidisziplinären und berufsübergreifenden Lösungen von Gesundheitsproblemen und Arrangements von Pflege,

b)

die umfassende Begleitung Sterbender mitzugestalten,

c)

ihren Kompetenzbereich einzuhalten und den Kompetenzbereich von Angehörigen anderer Berufe zu achten,

d)

sich untereinander und gegenüber Angehörigen anderer Berufe kollegial, rücksichtsvoll und vorurteilsfrei zu verhalten.

§ 2 § 4