Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsordnung Pflegefachkräfte

PflBO

§ 10 Weitere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet,

1. sofern sie über einen Berufssitz verfügen, diesen durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Beratungszeiten angibt,

2. die Dokumentationen nach § 6 Abs. 1 mindestens 10 Jahre aufzubewahren,

3. im Interesse ihrer Pflegeempfänger und ihrer Mitarbeiter eine Berufshaftpflicht in angemessener Schadensregulierungshöhe, die sich an der Anzahl der Vollstellen ihrer angestellten Pflegefachkräfte und weiterer angestellter Personen, die in der Pflege und Betreuung unmittelbar beteiligt sind (pflegerische Hilfskräfte) orientiert, abzuschließen,

4. berufsunwürdige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, zu unterlassen.

Mitarbeiter und Schüler der Pflegeberufe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind über die Pflicht zur Verschwiegenheit aufzuklären. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

§ 9 § 11