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PflBO

§ 9 Belohnungen und Geschenke

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken, insbesondere von Geld, Sachmitteln, Darlehen, oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen für sich oder für Dritte im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ist untersagt. Dies gilt auch für das Annehmen von Leistungen, die testamentarisch verfügt worden sind. Ausgenommen hiervon ist die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten.

§ 8 § 10