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# § 10 PflBO (Sachsen) — Weitere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit

Berufsordnung Pflegefachkräfte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet,

1. sofern sie über einen Berufssitz verfügen, diesen durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Beratungszeiten angibt,

2. die Dokumentationen nach § 6 Abs. 1 mindestens 10 Jahre aufzubewahren,

3. im Interesse ihrer Pflegeempfänger und ihrer Mitarbeiter eine Berufshaftpflicht in angemessener Schadensregulierungshöhe, die sich an der Anzahl der Vollstellen ihrer angestellten Pflegefachkräfte und weiterer angestellter Personen, die in der Pflege und Betreuung unmittelbar beteiligt sind (pflegerische Hilfskräfte) orientiert, abzuschließen,

4. berufsunwürdige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, zu unterlassen.

Mitarbeiter und Schüler der Pflegeberufe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind über die Pflicht zur Verschwiegenheit aufzuklären. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 10 PflBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBO/10

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