§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2025-06-17#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2025-06-17#abs-2 (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58?asof=2025-06-17#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.