§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/55?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/55?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2024 in Kraft
§ 55 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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