Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 28 Umlageverfahren

Stand: 10.01.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/28#abs-1 (1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/28#abs-2 (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umlagebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erheben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigungsfähig.

§ 27 § 29