§ 28 Umlageverfahren
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/28#abs-1 (1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/28#abs-2 (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umlagebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erheben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigungsfähig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hamburg, 12.11.2025 – 21 K 647/24
- VG Gelsenkirchen, 15.02.2023 – 7 K 4532/20Zitiert von 2
- LG Aachen, 25.06.2026 – 10 O 67/26
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2021 – 7 L 104/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.