§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/22#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/22#abs-2 (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/22#abs-3 (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/22#abs-4 (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.