Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Stand: 10.01.2020

Bund

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 22 § 24