§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Stand: 10.01.2020
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.