Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 festzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen. Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete Modul oder die zugeordneten Module ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in der Prüfung erbrachte Leistung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/36?asof=2020-01-10#abs-7 (7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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