Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-2 (2) Für die drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-3 (3) Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsbereiche in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen Schwerpunkt bilden. Die zu prüfende Person hat in den Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten. Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf
In allen drei Aufsichtsarbeiten werden die Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. Die Aufsichtsarbeiten schließen jeweils das nach Absatz 2 zugeordnete Modul ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Hochschule bestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-5 (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-6 (6) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-7 (7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/35?asof=2023-12-19#abs-8 (8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
-
12.12.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.