Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

§ 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/34#abs-1 (1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/34#abs-2 (2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33 § 35