Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/34#abs-1 (1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/34#abs-2 (2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.