Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/5?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres jeweils folgende Angaben mitzuteilen:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/5?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes haben jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/5?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit. Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zuständigen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich mit. Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Änderung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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