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§ 25 PflAFinV — Auskunftspflicht

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.