Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
PferdewMeistPrV§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.