Gesetze / Pfandbrief-Barwertverordnung
PfandBarwertV§ 6 Simulation der Auswirkung von Währungsveränderungen auf die Barwerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwährungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositionen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmenden Abschläge oder Aufschläge muss nach einem statischen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.