§ 41a Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung
Stand: 08.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/41a#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ sowie deren Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Europäischen Union nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument handelt es sich um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/41a#abs-2 (2) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ sowie deren Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Europäischen Union nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument handelt es sich um